COVID-19: Wichtige Informationen

Wir sind in dieser schwierigen Zeit für Österreichs Unternehmen da und informieren über gesetzliche Änderungen und Maßnahmen aufgrund COVID-19.

Zentrale Einmeldestelle für Unternehmen an Kreditauskunfteien

Unternehmen, die durch Leistungen der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der COVID-19 Pandemie unterstützt werden, können über eine zentrale Einmeldestelle Unterlagen zur Bonitätsbewertung einreichen.

 

Zur zentralen Einmeldestelle

Maßnahmen und Erreichbarkeit

Angesichts der aktuellen Entwicklungen bezüglich COVID-19 möchten wir Sie darüber informieren, welche Maßnahmen wir getroffen haben, um unsere Auskunfts- und Inkassodienstleistungen für Sie auch in einem solchen Krisenfall aufrechtzuerhalten.

Die wichtigste Aussage dazu ist: Die Funktionsfähigkeit aller wesentlichen technischen und kaufmännischen Kernprozesse ist selbst im "worst case" gewährleistet, also z. B. für den Fall, dass wir unsere Geschäftsstelle wegen der Erkrankung von Mitarbeitern für einige Zeit schließen müssten.

Möglich wird dies durch die Zusammenarbeit der weltweit 160 Geschäftsstellen Creditreform. Ferner haben wir einen hohen Grad an automatisierter Verarbeitung der Daten.

Zum anderen haben wir systematische Homeoffice Regelungen getroffen. Die Erreichbarkeit per E-Mail ist für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Unternehmens sichergestellt. Die telefonische Erreichbarkeit ist auch im Homeoffice sichergestellt.

Unabhängig von der derzeitigen Situation sind bei uns alle entscheidenden Kompetenzen, Zugriffsmöglichkeiten etc. mindestens doppelt abgebildet, so dass meist gleich mehrere Personen im Unternehmen das etwaige Fehlen einer Kollegin / eines Kollegen auffangen können.

Wir haben bereits in den vergangenen Wochen konkrete Arbeitsanweisungen und Richtlinien erlassen, die die Ausbreitung des Virus' eindämmen und damit auch die Aufrechterhaltung unserer Produktion sicherstellen sollen.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch und gerade aus dem Vertrieb sind angewiesen, nicht nur Dienstreisen, sondern soziale Kontakte allgemein auf ein Minimum zu reduzieren - im Sinne der Gesundheit unserer Kunden. Natürlich stehen wir Ihnen auch weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung. Dazu werden wir statt auf Vor-Ort-Termine in nächster Zeit auf Telefon- und Videokonferenzen setzen.

Creditreform Österreich


Ihr direkter Kontakt zu einer persönlichen Beratung:

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Gesetzliche Änderungen: Insolvenz

Insolvenzrechtliche Ausnahmen bleiben weiterhin aufrecht bzw. werden ausgebaut

Auch die Stundungen der Abgaben und Steuern durch GKK und Finanzbehörden wurden nun zum wiederholten Mal verlängert und zwar bis zum 30.6.2021. Damit wird auch das Memorandum prolongiert, dass GKK und Finanz keine Insolvenzanträge wegen Überschuldung stellen. Diese öffentlichen Gläubiger sind für die Mehrzahl der Gläubigeranträge auf Insolvenzeröffnung verantwortlich. Weiters kann der Schuldner bei einem Zahlungsplan eine neunmonatige Stundung seiner Quotenzahlung beantragen. Im Sanierungsverfahren bekommt der Schuldner nunmehr drei Jahre Zeit, um die (Mindest-)Quote von 20% an die Gläubiger auszuzahlen. 

  • Reform des Insolvenzrechts, neues Restrukturierungsverfahren

    In Umsetzung der EU Richtlinie zum Insolvenzrecht und zur Restrukturierung hat sich die heimische Bundesregierung nun überraschend schnell auf eine Novellierung der Insolvenzordnung per 16. Juli 2021 geeinigt. 

    Die wesentlichen Punkte sind folgende:

    • Senkung der Entschuldungsdauer von 5 auf 3 Jahre für (ehemalige) Unternehmer.
    • Senkung der Entschuldungsdauer von 5 auf 3 Jahre generell für Privatpersonen. Diese Regelung ist aber mit 5 Jahren befristet und soll danach evaluiert werden.
    • Einführung eines nicht-öffentlichen „präventiven Restrukturierungsverfahren“ (ReO) außerhalb des Insolvenzrechtsregime bei drohender Insolvenz des Unternehmens (weniger als 8% Eigenkapital). Hier kann bei Gericht ein individueller Restrukturierungsplan mit Zustimmung der Gläubigermehrheit erarbeitet werden. Es müssen aber nicht alle Gläubiger miteinbezogen werden. Es können Forderungskürzungen und Stundungen auch bei Nichtzustimmung einzelner Gläubiger vorgenommen werden. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts soll eine Gläubigerzustimmung ersetzen, wenn die Gläubiger durch den Restrukturierungsplan zumindest das erhalten, was sie bei einer Liquidation oder einem Alternativszenario (z.B. Sanierungsplan) erhalten hätten. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger ist zu befürchten.

     

    Die Gesetzesmaterialien findet man unter RIS - BEGUT_COO_2026_100_2_1838765 - Begutachtungsentwürfe (bka.gv.at)

    Weitere Stundungen

    Auch die Stundungen der Abgaben und Steuern durch GKK und Finanzbehörden wurden nun zum wiederholten Mal verlängert und zwar bis zum 30.6.2021. Damit wird auch das Memorandum prolongiert, dass GKK und Finanz keine Insolvenzanträge wegen Überschuldung stellen. Diese öffentlichen Gläubiger sind für die Mehrzahl der Gläubigeranträge auf Insolvenzeröffnung verantwortlich. 

    Zusammenfassend kann man sagen, dass diese Maßnahmen das Insolvenzgeschehen weiter von der Wirtschaftslage entkoppeln und die ungewöhnlich niedrige Zahl an Insolvenzen weiter sinken wird. Die schnellere Entschuldungsdauer wird sicher bei den auf Kredit liefernden Unternehmen Einfluss auf die künftige Gestaltung der Konditionen nehmen und zu einem restriktiveren Risiko- und Forderungsmanagement führen (müssen).

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

    (1) Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer bis 30. Juni 2021 eingetretenen Überschuldung.

    (2) Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.

  • Stundung der Zahlungsplanraten

    (1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.

    (2) Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

    (3) Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

    (4) Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

    (5) Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.

  • Erleichterter Sanierungsplan

    (1) Die Zahlungsfristen nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen jeweils drei Jahre. (Anmerkung: Bisher war die Zahlungsfrist mit zwei Jahren befristet.)

    (2) Abs. 1 gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.